Rechtsanwalt Olching
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Vor der Scheidung (Trennungsunterhalt)


Ein Unterhaltsanspruch besteht bereits vor der Scheidung. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB). Im Gegensatz zum Unterhaltsanspruch nach der Scheidung besteht der Anspruch auf den Trennungsunterhalt zeitlich unbegrenzt bis zum Scheidungsurteil. Erst mit Scheidung wird der Anspruch auf Trennungsunterhalt durch den nachehelichen Unterhalt abgelöst.

Teilweise vergehen zwischen der Trennung der Ehegatten und der Scheidung durch das Gericht Jahre, weil die Ehegatten keinen Scheidungsantrag stellen. Ändern sich die Einkommensverhältnisse der Ehegatten während dieser Zeit, kann die Höhe des Unterhalts auf Antrag des Unterhaltspflichtigen oder desjenigen, der Anspruch auf Unterhalt hat, angepasst werden. Die Änderung erfolgt aber nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Beispiel: F trennt sich 2008 von ihrem in München lebenden Ehemann M und zieht in eine eigene Wohnung nach Fürstenfeldbruck. M verdient zu diesem Zeitpunkt als selbständiger Versicherungsmakler in Gröbenzell Euro 4.000,00. F ist Angestellte in einer Bank in Olching und verdient Euro 2.000,00. F erhält daher Euro 1.000,00 Trennungsunterhalt von M. Ein Scheidungsantrag wird aber nicht gestellt. Einige Jahre später hat sich F, die mittlerweile nach Olching umgezogen ist, zur Abteilungsleitung der Bank in Olching mit einem Verdienst von Euro 3.500,00 hochgearbeitet, während M durch die harte Konkurrenz nur noch Euro 3.000,00 als Versicherungsmakler in Gröbenzell verdient. M kann verlangen, dass die künftigen Unterhaltsregelungen angepasst werden. Dann muss M an F keinen Unterhalt mehr bezahlen, sondern bekommt vielmehr jetzt selbst einen Unterhalt von F in Höhe von Euro 250,00.

Sowohl demjenigen, der unterhaltsberechtigt ist als auch demjenigen, der den Unterhalt bezahlen muss ist zu raten, einen Rechtsanwalt, der auf Familienrecht spezialisiert ist einzuschalten. Sonst bestehen erhebliche Gefahren, dass der zum Unterhalt verpflichtete zu viel bezahlt oder der Unterhaltsberechtigte weniger bekommt als ihm zusteht:

Beispiel: F trennt sich von ihrem in Olching lebenden Ehemann M und zieht zu ihrem Freund X in dessen Wohnung nach Gröbenzell. M verdient zu diesem Zeitpunkt als selbständiger Versicherungsmakler in Gröbenzell Euro 3.000,00 netto, F führte den Haushalt und hatte kein eigenes Einkommen. F verlangt jetzt Unterhalt von M in Höhe von Euro 1.500,00. M beauftragt einen Rechtsanwalt, der auf Familienrecht spezialisiert ist, um die Unterhaltshöhe zu prüfen. Dieser berücksichtigt bei seiner Berechnung, dass die weiterhin erwerbslose F jetzt ihrem Freund den Haushalt führen muss. Dafür kann er den Unterhalt von F um Euro 250,00 kürzen. M muss also nur Euro 1.250,00 an F bezahlen. Pro Jahr spart sich M dadurch Euro 3.000,00.