Rechtsanwalt Olching
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Allgemeines zum Arbeitsrecht


Kündigung erhalten – was tun?
Auf die Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber reagieren Arbeitnehmer üblicherweise erst einmal geschockt. Was soll und muss man tun?

Klagefrist von drei Wochen
Tatsächlich ist es besonders im Arbeitsrecht und ganz besonders bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages wichtig, schnell zu reagieren. Nach § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) muss der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung innerhalb einer Frist von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht einlegen. Das gilt nicht nur für eine „normale“ Kündigung, sondern auch für eine Änderungskündigung (Kündigung unter Anbieten eines geänderten Arbeitsvertrages).

Wichtig ist immer der Fristbeginn: entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Kündigung, genauer gesagt das Kündigungsschreiben erhalten hat. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam. Dabei ist es dann auch egal, ob überhaupt ein Kündigungsgrund vorliegt. Den Verlust des Arbeitsplatzes kann der gekündigte Arbeitnehmer dann nur noch in einem Fall verhindern: wenn der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, wann der gekündigte Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben erhalten hat.

Dieser Fall kommt allerdings häufiger vor als man glauben möchte. Denn die wirksame Zustellung von Kündigungsschreiben ist eine Kunst für sich, die in der Regel nur ein erfahrener Rechtsanwalt beherrscht. Da dieser das Unternehmen bzw. den Arbeitgeber aber Geld kostet, versuchen Arbeitgeber es oftmals alleine. Dadurch besteht für den Arbeitnehmer die Chance, entweder seinen Arbeitsplatz zu retten oder zumindest eine deutlich höhere Abfindung zu erhalten.

Beispiel: Herr Müller aus Olching arbeitet bei einem Bauunternehmen aus Gröbenzell. Müller ist auf einer Baustelle in Puchheim eingesetzt. Am 1.4. sagt der Chef ihm: „Hau ab und komm nicht wieder.“ Am 30.4. klagt Müller gegen seine Kündigung. Im Kündigungsschutzprozess behauptet der Arbeitgeber, er hätte Müller am 2.4. ein Schreiben geschickt, in dem er Müller gekündigt habe. Müller behauptet aber, so ein Schreiben nie bekommen zu haben.

Die Kündigung am 01.04. in Puchheim ist unwirksam, weil sie nicht schriftlich erfolgt ist. Die Kündigung am 02.04. wäre zwar wirksam, weil sie schriftlich erfolgt ist. Der Arbeitgeber kann aber nicht beweisen, dass der Arbeitnehmer sein Kündigungsschreiben erhalten hat. Die bloße Behauptung hilft ihm nicht.


Der Arbeitnehmer wird also entweder seinen Arbeitsplatz zurückbekommen oder aber eine Abfindung erhalten:
Entscheidet er sich für den Arbeitsplatz, muss ihn der Arbeitgeber für die Zeit während des Kündigungsschutzprozesses in voller Höhe weiter bezahlen. Ob der Arbeitnehmer in dieser Zeit für ihn gearbeitet hat oder nicht, ist nicht relevant.
Entscheidet er sich für die Abfindung, ist diese relativ hoch. Die Höhe der Abfindung berücksichtigt nämlich das ausstehende Gehalt und zusätzlich noch die Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.