Rechtsanwalt Olching
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Eingetragene Lebenspartnerschaften


Der Gesetzgeber hat die eingetragenen Lebenspartnerschaften mittlerweile in den allermeisten Rechtsbereichen in einer sehr ähnlichen Weise geregelt wie die Ehe zwischen Mann und Frau. Nahezu kein Unterschied besteht etwa bei:

  • Einvernehmlicher Aufhebung der Lebenspartnerschaft
  • Streitiger Aufhebung der Lebenspartnerschaft
  • Folgen der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
  • Unterhalt für den Lebenspartner
    • vor der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
    • nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
  • Zugewinnausgleich
  • Versorgungsausgleich
  • Lebenspartnerschaftsvertrag

Im Falle einer Adoption von Kindern sind darüber hinaus auch folgende Bereiche deckungsgleich:

  • Unterhalt für Kinder
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht

Wo noch Differenzen bestehen, zwingt das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber in regelmäßigen Abständen dazu, dass diese abgebaut werden müssen. Das Bundesverfassungsgericht sieht hier regelmäßig einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz, der da lautet:

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“