Rechtsanwalt Olching
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Unterhalt für Eltern / Elternunterhalt


Der Unterhalt für Eltern spielt in Zeiten einer zunehmenden Zahl an pflegebedürftigen Personen eine immer größere Rolle. Wenn das eigene Vermögen verbraucht ist und der Staat einspringen muss, holt sich der Staat oftmals das Geld von den Kindern der Pflegebedürftigen wieder. Erwachsene Kinder können nämlich auch umgekehrt ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet sein (§ 1601 BGB).

Allerdings dürfen die Kinder hierdurch nicht in eigene Existenznot geraten (§ 1603 Absatz 1 BGB, sogenannter „angemessener Selbstbehalt“). Darüber hinaus sind hier auch weitere Unterhaltspflichten zu berücksichtigen (z.B. für Enkel der Pflegebedürftigen, die zuerst Geld bekommen, § 1609 BGB).