Rechtsanwalt Olching
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Insolvenzrecht | Überschuldet - was tun?


Seit 1994 können natürliche Personen Privatinsolvenz anmelden und unter bestimmten Voraussetzungen Restschuldbefreiung erlangen. Dies ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Das Gesetz setzt als Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit voraus. Danach ist ein Schuldner zahlungsunfähig,

"wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat."

Hieraus wird deutlich, dass es nicht um eine Mindestverschuldung geht und die Höhe der Schulden prinzipiell gleichgültig ist.

Das Insolvenzverfahren läuft wie folgt ab:

  1. Der außergerichtliche Einigungsversuch
  2. Gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan
  3. Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren, Restschuldbefreiung nach der Wohlverhaltensperiode

Kein Schuldner kann Restschuldbefreiung erlangen, wenn er wegen folgender Straftaten verurteilt wurde:

  • § 283 StGB (Bankrott)
  • § 283 a StGB (besonders schwerer Fall des Bankrotts)
  • § 283 b StGB (Verletzung der Buchführungspflicht)
  • § 283 c StGB (Gläubigerbegünstigung)

Auch darf dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht Restschuldbefreiung erteilt oder wegen eines Verstoßes gegen Obliegenheiten oder wegen Insolvenzstraftaten versagt worden sein. Daneben gibt es unter Umständen noch weitere Versagungsgründe.

Wichtig: Für Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gibt es keine Restschuldbefreiung, also z.B. nicht für Geldbußen, Bußgelder, Schmerzensgeldansprüche, Schadenersatz für Sachbeschädigung etc.). Bei Stellung des Antrages sollte ein Rechtsanwalt prüfen, ob Forderungen vorliegen, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.