Rechtsanwalt Olching
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Zugewinnausgleich / Zugewinngemeinschaft


Der Zugewinnausgleich ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Grundkonstellation zum Vermögensausgleich bei einer Scheidung. Hiervon kann durch Ehevertrag abgewichen werden.

Zugewinnausgleich bedeutet, dass das Vermögen, das beide Ehegatten während der Dauer der Ehe erwirtschaftet haben (Zugewinngemeinschaft), gerecht aufgeteilt wird. Dazu vergleicht man das Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) und das Endvermögen (§ 1375 BGB) beider Ehepartner.

Beispiel: Hat beispielsweise der Ehemann am Ende der Ehe Euro 40.000,00 mehr als bei der Eheschließung, die Ehefrau aber nicht mehr als bei der Eheschließung, muss der Ehemann der Ehefrau Euro 20.000,00 bezahlen, so dass beide gleich gestellt sind. Für die Berechnung (§ 1373 BGB) ist der Zeitpunkt entscheidend, an dem der Scheidungsantrag gestellt wird. Hier kann daher eine gute Vorbereitung, ob und wann ein Scheidungsantrag gestellt wird, massive finanzielle Unterschiede machen.

Beispiel: Die seit 5 Jahren getrennt lebende Ehefrau will sich von ihrem Ehemann scheiden lassen. Allerdings bekommt sie mit, dass ihr als Immobilienmakler in Olching arbeitender Ehemann gerade einen Auftrag bekommen hat, eine komplette Immobiliensiedlung zu vermakeln, woraus sich eine Provision von ca. Euro 500.000,00 ergeben dürfte. Wenn die Ehefrau mit dem Scheidungsantrag noch einige Jahre wartet bis der Ehemann dieses Geld erhalten hat, profitiert sie über den Zugewinn hieran und kann die Hälfte der Provision verlangen. Sie bekommt dann Euro 250.000,00 mehr an Zugewinn nur dafür, dass sie noch etwas mit dem Scheidungsantrag wartet.