Rechtsanwalt Olching
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Unterhalt für Kinder


Unterhalt für Kinder (§§ 1601 ff. BGB) ist zu zahlen für eigene Kinder und für adoptierte Kinder. Dabei wird mittlerweile kein Unterschied mehr gemacht, ob es sich um ein eheliches Kind oder um ein nichteheliches Kind handelt.

Höhe des Unterhaltsanspruchs
Die tatsächliche Höhe des Unterhalts für Kinder ist gesetzlich nicht geregelt (siehe etwa § 1602 BGB oder § 1603 BGB). Die Familiengerichte haben daher selbst Richtlinien geschaffen, nach denen sich etwa der Unterhalt für Kinder berechnen lässt (z.B. die „Süddeutschen Leitlinien“ oder die „Düsseldorfer Tabelle“). Der Unterhalt für Kinder unterscheidet sich je nach Alter:
Minderjährige Kinder werden in drei Altersklassen eingeteilt, denen jeweils in unterschiedlicher Höhe Unterhalt bekommen. Dabei ist das gemeinsame Einkommen der Eltern entscheidend für die Unterhaltshöhe. Gleichzeitig ist aber auch der Selbstbehalt der Eltern zu berücksichtigen.
Unterhalt für erwachsene Kinder ab 18 richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf. Dieser ist etwa davon abhängig, ob das Kind noch zu Hause wohnt oder eine eigene Wohnung hat.
Die Ermittlung der exakten Unterhaltshöhe ist also relativ kompliziert. Für den Unterhaltsberechtigten besteht die Gefahr, zu wenig Unterhalt zu bekommen. Derjenige, der die Unterhaltspflicht hat, müsste andererseits möglicherweise zu viel bezahlen. Die Ermittlung der Höhe des Unterhalts sollte daher übergeben werden an einen Rechtsanwalt mit einer Spezialisierung im Familienrecht.

Ausbildungsunterhalt
Eltern sind gesetzlich verpflichtet, Ihren Kindern eine Ausbildung zu finanzieren (sogenannter Ausbildungsunterhalt, § 1610 Absatz 2 BGB). Die Art und Weise der Ausbildung wirken sich erheblich auf die Länge der Unterhaltsverpflichtung aus. Insbesondere ist das Kind nicht verpflichtet, dem Berufswunsch der Eltern zu folgen. Die Wünsche des Kindes haben grundsätzlich Vorrang, bis die Ausbildung abgeschlossen ist.

Beispiel: Kind K geht nach der Mittleren Reife an einer Realschule in Fürstenfeldbruck auf die Fachoberschule München und macht dort das Fachabitur. Dann beginnt es mit einem Sozialpädagogikstudium in München, welches es jedoch nach einem Semester abbricht und beginnt im nächsten Semester mit einem BWL-Studium, ebenfalls in München. Nach erfolgreichem Abschluss hat K zugleich mit dem Studium die allgemeine Hochschulreife erworben und darf jetzt an der LMU in München studieren. K fängt daraufhin an, mit großem Erfolg Jura zu studieren, da er Rechtsanwalt für Familienrecht werden will. Hier zeigt K große Erfolge. Die Eltern verweigern jedoch ab sofort die Unterhaltszahlung, weil K bereits ein abgeschlossenes Studium hat und ihrer Ansicht nach eine Ausbildung abgeschlossen ist.
K hat hier gute Chancen, auch weiter Unterhalt zu bekommen. Jede einzelne Ausbildungsstufe war erforderlich, um die nächste Stufe zu erreichen. Es handelt sich daher um einen nachvollziehbaren Ausbildungsverlauf. Auch das abgebrochene Sozialpädagogikstudium schadet nicht zwingend.