Rechtsanwalt Olching
Fratton & Fratton Rechtsanwälte PartmbB
Ilzweg 7 · 82140 Olching bei München
Tel.: 08142 - 42 22 60
info@kanzlei-fratton.de

Scheidung bei Scheitern der Ehe


Einigkeit über die Scheidung / Einvernehmliche Scheidung
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn die Ehe „gescheitert“ ist. Dies wird vermutet, wenn beide Ehegatten ein Jahr getrennt gelebt haben (§ 1566 Abs. 1 BGB) und beide die Ehe als endgültig gescheitert ansehen und dies auch im Gerichtstermin bestätigen. Trennungsjahr bedeutet dabei, dass die beiden Ehepartner zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung ein Jahr getrennt leben müssen. Das bedeutet, dass der Scheidungsantrag bereits Monate früher gestellt werden kann, wenn sichergestellt ist, dass der Scheidungstermin beim Familiengericht erst nach Ablauf des Trennungsjahres stattfindet. Der Scheidungsantrag kann dabei nur von einem Rechtsanwalt, idealerweise von einem spezialisierten Rechtsanwalt für Familienrecht gestellt werden.

Getrenntleben in der gemeinsamen Ehewohnung ist dabei durchaus möglich. Hier ist die „Trennung von Stuhl und Bett“ erforderlich. Das bedeutet, dass Ehemann und Ehefrau getrennte Betten und möglichst getrennte Zimmer haben und jeder sich nahezu vollständig selbst versorgt (nur eigene Wäsche wäscht, eigenes Essen kocht, Termine nicht abspricht, …). Wichtig ist hier, dass sogar kurzzeitige Unterbrechungen (z.B. wenn die Ehegatten für kurze Zeit wieder gemeinsam leben) das Trennungsjahr nicht nach hinten verschieben.

Beispiel: M und F beschließen am 01.02., dass sie die Ehe beenden wollen. Sie ziehen in getrennte Zimmer in der gemeinsamen Wohnung in Puchheim. Am 01.04. bringt F dem M auf dessen Wunsch hin etwas vom Supermarkt aus Olching mit. M ist so dankbar, dass er wieder bei F ins Zimmer einzieht. Am 08.05. merkt er aber, dass es einfach nicht mehr funktioniert und zieht wieder in sein Zimmer in der Wohnung in Puchheim. Hier ist eine Scheidung zum 01.02. des Folgejahres möglich, weil die kurzfristige Unterbrechung des Getrenntlebens das Trennungsjahr nicht unterbrochen hat.

Ob im Einzelfall nur eine kurzfristige Unterbrechung vorliegt oder das Trennungsjahr wieder neu abgewartet werden muss, kann nur im Einzelfallgespräch mit einem Rechtsanwalt für Familienrecht beurteilt werden.

In Ausnahmefällen ist sogar eine Verkürzung des Trennungsjahres (also eine Scheidung in weniger als einem Jahr seit der Trennung) möglich. Da es hier jedoch ganz besonders auf die Besonderheiten des Einzelfalls ankommt, sollte diese Variante ebenfalls mit einem auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt besprochen werden.

Nur ein Ehegatte will die Scheidung / streitige Ehescheidung
In folgenden Fällen müssen drei Jahre seit der Trennung der Ehepartner abgewartet werden (§ 1566 Abs. 2 BGB):

  • Nur die Frau will die Scheidung, der Mann aber nicht.
  • Nur der Mann will die Scheidung, die Frau aber nicht.

Unterbrechungen sind hier noch komplizierter zu beurteilen und bedürfen dringend der anwaltlichen Prüfung. Hier kann besonders ein auf Familienrecht spezialisierter Rechtsanwalt helfen.

Folgen der Scheidung
Eine Scheidung führt dazu, dass viele finanzielle Dinge geregelt werden müssen. In der Regel sind dies vor allem folgende Punkte:

  • Unterhaltsansprüche der Ehegatten und gegebenenfalls der Kinder
  • Zugewinnausgleich
  • Versorgungsausgleich
  • Regelung über die Ehewohnung
  • Verteilung des gemeinsamen Hausrats
  • Sorgerecht für die Kinder?
  • Umgangsrecht